Kommentar: Tipps zu App Stores

Die sogenannte Artikel-29-Gruppe der europäischen Datenschutzbeauftragten hat Empfehlungen für App-Entwickler und Smartphone-Hersteller veröffentlicht. Wichtigstes Anliegen in diesem Zusammenhang ist die bessere Information der Nutzer über die Zugriffsrechte von Apps durch App-Stores und Entwickler. [...]

Auch das Sammeln von Daten soll standardmäßig deaktiviert und nur bei Vorliegen einer Zustimmung aktiviert werden. Aus datenschutzrechtlicher Sicht bilden diese Empfehlungen keine Neuerungen. Die Artikel-29-Gruppe fordert in ihrer Stellungnahme vielmehr die Einhaltung der EU-Datenschutzbestimmungen. So legen die Datenschutzbeauftragten App-Entwicklern und Smartphone-Herstellern nahe, eine Abfrage für die Datensammlung in Apps beim ersten Start zu integrieren. Etliche Anbieter warnen Nutzer vor der Installation bereits über die Zugriffsrechte. Diese Info soll auch vom App-Store angezeigt werden.

Aus inhaltlicher Sicht fordern die Datenschutzbeauftragten für jede App eine verständliche und leicht auffindbare Datenschutzerklärung und einen zentralen Ansprechpartner. In der täglichen Anwendung beginnen in diesem Zusammenhang die Probleme. So stellt sich die Frage, welche Anforderungen an eine „klar verständliche“ Datenschutzerklärung bestehen sollen. Ist für Konsumenten in Österreich eine englischsprachige Datenschutzerklärung bereits ausreichend, oder muss diese auch in deutscher Sprache verfügbar sein? Auch müssten alle Anwender von den Anbietern gemäß den Festlegungen in der E-Privacy-Richtlinie über Datenpannen informiert werden. Es sollen auch Tracking-Maßnahmen von Drittparteien deaktiviert werden.

* Andreas Schütz (a.schuetz@taylorwessing.com) ist Partner bei TaylorWessing e|n|w|c Rechtsanwälte Wien.


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