Gastkommentar: Speichermedienabgabe

Handel und Verwertungsgesellschaften haben einen tragfähigen Kompromiss bei der Speichermedienabgabe gefunden. [...]

Am 01. Oktober 2015 ist der Gesamtvertrag für die zukünftigen Abgaben und Gebühren in Kraft getreten. Die noch offen gewesene Thematik der Rückwirkungszeiträume konnte nun ebenfalls abgeschlossen werden. Damit ist endgültig abschließende Rechtssicherheit für alle Beteiligten eingetreten. Der Rahmenvertrag für die Rückwirkungszeiträume beinhaltet mehrere wichtige Eckdaten. Der Rückwirkungszeitraum für die Branche der Mobiltelefonie beginnt mit 01.01.2012, jener für die Unternehmen des Computerhandels (Festplatten und PC) ab 01.01.2013. Diese Rückwirkungszeiträume enden am 30.09.2015, da ab dann das Vertragswerk für die Speichermedienabgabe gilt. Das ausverhandelte Angebot gilt als angenommen, wenn die Annahme nachweislich bis spätestens 31.07.2016 an die AUSTRO-MECHANA übermittelt wurde. Sämtliche Forderungen der Verwertungsgesellschaften gelten als bereinigt, wenn die entsprechenden Summen bis 31.08.2016 überwiesen sind. Selbstverständlich ist der Beitritt zum Rahmenvertrag für die Unternehmen nicht verpflichtend. Es ist jedoch sehr empfehlenswert, diesen Schritt zu setzen, da in individuellen Verhandlungen kaum ähnlich vorteilhafte Ergebnisse erzielt werden können. Insbesondere, da die ursprünglichen Forderungen der Verwertungsgesellschaften bezüglich Zahlungshöhe und Dauer der Rückrechnungszeiträume um ein Vielfaches höher waren.

Georg Schennet | Wirtschaftskammer Wien


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